Nachweispflicht für Emissionswerte bei Kamin und Ofen

Droht Ihrem Kamin das Aus? Prüfen Sie selbst.

Die Frage nach der Zulassung des eigenen Kaminofens beschäftigt viele, da Ende 2024 ein Verbot droht.

Stichtag 31.12.2024

Ab diesem Stichtag müssen alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, den Vorgaben der 1. BImSchV, Stufe 2 entsprechen. Die Übergangsfrist für Öfen, die vor März 2010 in Betrieb genommen worden sind, läuft dann aus. Wenn Ihr Ofen die Abgaswerte nicht einhält, muss er stillgelegt oder umgerüstet werden.

Die Grenzwerte liegen bei 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub. Die Vorgabe für den Wirkungsgrad ist bei mindestens 75 % (bei Kachelöfen 80 %).

Wichtig ist zudem, dass Sie als Besitzer regelmäßige Kontrollen und Wartungen nachweisen können.

Tipp: Selbst prüfen!

Prüfen Sie einfach online, ob Ihr Kaminofen den Vorgaben entspricht. Eine kostenlose Online-Datenbank von Kaminen und Öfen mit Informationen über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten für feste Brennstoffe bietet der HKI:

https://www.cert.hki-online.de/de/home
(LINK zur Webseite mit Datenbank des HKI – Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V.)

  • Unter dem Navigationspunkt Geräte wird Ihnen eine Liste aller Kaminofenhersteller angezeigt.
  • Suchen Sie Ihre Kaminofen-Marke und das entsprechende Modell.
  • Nach Auswahl Ihres Kaminofens werden Ihnen alle Geräteeigenschaften inklusive Informationen über die Zulassung gemäß den Anforderungen der BImSchV angezeigt.
  • Ein grünes Häkchen mit dem Zusatz Stufe 2 bei D – 1.BImSchV zeigt an, dass Ihr Holzofen von dem Kaminofenverbot und der damit verbundenen Austauschpflicht NICHT betroffen ist!

Drucken Sie die Ergebnisseite als Nachweis aus.

Ausnahmen von der Verordnung

Wie in fast jeder Verordnung gibt es auch hier Ausnahmen, durch die eine Umrüstung eventuell nicht notwendig wird, auch wenn der Ofen die geforderten Werte nicht erreicht.

  • Offene Kamine, die nicht öfter als an acht Tagen im Monat für nicht länger als je 5 Stunden verwendet werden.
  • Kamine und Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet worden sind und seitdem nicht innerhalb der Wohnung versetzt worden sind.
  • Öfen, die handwerklich genutzt werden.
  • Herde und Backöfen, die mit Holz befeuert werden und weniger als 15 Kilowatt Wärmeleistung haben.
  • Öfen und Kamine, die als einzige Heizquelle für eine Wohneinheit genutzt werden.

Ist Ihr Kaminofen betroffen, bleibt die Entscheidung bei Ihnen: Nachrüsten, stilllegen oder über einen Neukauf nachdenken. Eine Vor-Ort-Messung durch den Schornsteinfeger ist bei Unsicherheiten oder einem nicht ermittelbaren Baujahr auf jeden Fall empfehlenswert.

Ofen-Aus? Bild by Daveydavidson auf Pixabay


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Januar 2024 / Verena Butschal


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