Gesetz für erneuerbares Heizen

08.09.2023: Der Bundestag hat nun das heftig diskutierte „Gesetz für erneuerbares Heizen“ verabschiedet.

Zumindest wurden die harten, realitätsfernen Pläne für einen prompten Umrüstungszwang hierbei massiv entschärft. Funktionierende Gas- und Ölheizungen dürfen vorerst weiterhin betrieben werden!
Angesichts dessen, dass die meisten deutschen Haushalte derzeit mit Gas oder Öl beheizt werden und eine Umrüstung auf die hochgelobten elektrischen Wärmepumpen bei vielen Objekten nicht rentabel oder gar möglich ist, war zumindest das „Aufweichen“ der Gesetzgebung bitternötig.

Hier die Kernpunkte des neuen Heizungsgesetz:

Für Bestandsimmobilien gilt ab 2024: Intakte Heizungen dürfen weiter betrieben werden – defekte Heizungen dürfen repariert werden – bei irreparabel defekten Heizungen werden Übergangsfristen und „pragmatische Übergangslösungen“ angepriesen.

Wer ab nächstem Jahr seine Heizung tauscht, muss jedoch einen Weg finden, den Wärmebedarf zu mindestens 65% aus erneuerbaren Energien abzudecken. Hierfür gibt es aktuell mehrere Möglichkeiten: Fernwärme, elektrische Wärmepumpen, Solarthermie, Stromdirekt- und Hybridheizungen sowie Gasheizungen, die grüne Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzen und Heizungen, die mit Holz oder Pellets befeuert werden.

Bei Neubauten innerhalb eines Neubaugebietes müssen Heizungen ab 01.01.2024 mit 65% erneuerbaren Energien betrieben werden, außerhalb von Neubaugebieten gilt diese Vorgabe erst ab 2026.

Die Kommunen sind angehalten, eine kommunale Wärmeplanung zu erarbeiten. Diese soll darüber informieren, welche Optionen zur Wärmeversorgung, aktuell und in Zukunft, vor Ort bereitstehen. Der Ausbau von Wärmenetzen und klimaneutralen Gasnetzen soll angeschoben werden. Frist für die kommunale Wärmeplanung ist jedoch erst 2028, beziehungsweise 2026 für Großstädte.

Förderungen sollen den Hausbesitzern Anreize schaffen – hierbei werden neben einer Grundförderung auch Geschwindigkeits- sowie einkommensorientierte Boni offeriert, alternativ zinsvergünstigte Kredite.

Doch wie sieht es mit der Umlegung der Kosten auf Mieter aus? In der Bekanntmachung der Bundesregierung heißt es wörtlich „Mieterinnen und Mieter werden vor Mietsteigerungen geschützt“. – Nicht so ganz. 10 Prozent der Investitionskosten für den Heizungstausch abzüglich Förderungen dürfen auf den Mieter umgelegt werden, gedeckelt wird die Umlage mit 50 ct pro Quadratmeter Wohnfläche.

Vom 08.06.2023, Quelle:  Die Bundesregierung. Aktuell

Was halten Sie von dem neuen „Gesetz für erneuerbares Heizen“? Sind Sie betroffen? Hinterlassen Sie gerne einen Kommentar.

 

Aktuelle Immobilienangebote (09/2023), deren Heizung bereits der aktuellen Gesetzesvorgabe entspricht:

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